Mit der neuen Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) erweitern sich ab 1. Juli 2015 die ärztlichen Pflichtangaben auf einer Verordnung: Neben Name, Vorname, Berufsbezeichnung, Anschrift der Praxis oder Klinik der verschreibenden Person ist bei allen Arzneimittelverordnungen (nicht nur Betäubungsmittel) auch eine Telefonnummer anzugeben. Damit soll die Kontaktaufnahme zwischen Apotheker und Arzt im Fall von Rückfragen verbessert werden. Ohne Telefonnummer ist das Rezept ungültig und darf nicht beliefert werden. Das gilt auch für Verordnungen von Medizinprodukten.
Folgende Mindestangaben muss der Vertragsarztstempel (bzw. der Stempeldruck des Praxisverwaltungssystems) enthalten:
Pflichtangaben auf dem Vertragsarztstempel:
- Betriebsstättennummer
- Vorname (ausgeschrieben) und Zuname der Mitglieder der Praxis einschließlich Titel
- Berufsbezeichnung (Facharztbezeichnung, mit der Sie an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen)
- Praxisanschrift
- Telefonnummer der Praxis zur Kontaktaufnahme
Das ist zu beachten:
- Einzelpraxis: Vor- und Zuname des Vertragsarztes einschließlich des Titels
- Berufsausübungsgemeinschaft: Vor- und Zuname der Partner
- Berufsausübungsgemeinschaft mit Vertragsarztsitzen an mehreren Standorten: Zusatz „überörtliche BAG”/„ÜBAG”
- MVZ: der/die Ärztliche(n) Leiter mit Vor- und Zuname(n) als „Ärztliche Leitung“
- Ermächtigte Krankenhausärzte: Vor- und Zuname des ermächtigten Arztes einschließlich Titel, Berufsbezeichnung, Name des Krankenhauses
- Institut: Name der Einrichtung oder des Krankenhauses
- Bei mehreren Ärzten kann nach Nennung eines Vertragsarztes mit „& Kollegen“ ergänzt werden.
- Bei mehreren Vertragsärzten mit gleicher Facharztbezeichnung kann diese nach Nennung des Vor- und Zunamens der Vertragsärzte zusammengefasst werden („Fachärzte für …”).
Quelle: KVBaWue-Services.de
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